Vereinssatzung

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, eine Jugendbegegnungsstätte in Israel in Zusammenarbeit mit dem Kibbuz Harduf und dem Beduinendorf Sawa’ed zu schaffen und zu betreiben.

Die Jugendbegegnungsstätte soll ein Ort sein, an dem sowohl jüdische als auch arabische Jugendliche aus Israel sowie Jugendliche aus aller Welt gemeinsam lernen, arbeiten und Freizeit verbringen und dabei durch ihre Taten Brücken zwischen den Kulturen und Verständnis füreinander schaffen können.

Die Arbeit hat ihre Grundlage in einem christlichen Menschenbild, dessen Ansatz das Interesse füreinander, die brüderliche Liebe der Menschen zueinander und der Respekt vor dem andersartigen Weg des anderen ist.

(2) Um den Vereinszweck zu erreichen, fördern wir Jugendreisen und Arbeitsprojekte, die dem Kennenlernen, der gegenseitigen Verständigung und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Partnern dienen.

(3) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der oben genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Tor zur Welt – Sha’ar laOlam – Bab l’alAlem e. V.” und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb).
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Oldenburg eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck fördern möchte.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
               die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
               das Vereinseigentum schonend zu behandeln,
               den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu erklären und wird vom Vorstand bestätigt.

(2) Die Mitgliedschaft endet
               durch Tod,
               durch Austritt,
               durch Ausschluß.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

(4) Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt entscheidet zunächst der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

(6) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung unter Beachtung von Absatz 2 festgelegt wird.

(2) Der Jahresbeitrag soll nur die Verwaltungskosten des Vereins decken.

(3) Der Beitrag ist auch dann für das ganze Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(4) Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zuzulassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
               Der Vorstand,
               der Beirat,
               die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(2) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben jedoch mindestens zwei mit dieser Verantwortung betrauten Mitgliedern.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 EUR belasten, ist jedes Vorstandsmitglied bevollmächtigt.

(5) Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(6) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandsmitglieds ist möglich.

(7) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. In Konfliktfällen wird ein Mitglied des Beirats hinzugezogen. Der Vorstand ist befugt für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter zu bestellen.

(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus erfahrenen Vertrauenspersonen, die von der Mitgliederversammlung gebeten werden, das Amt eines Ratgebers und Helfers für den Vorstand zu übernehmen.
Kraft Amtes wird dazu der für Israel zuständige Pfarrer der Christengemeinschaft gebeten.

(2) Beiratsmitglieder können jederzeit auf eigenen Wunsch aus dem Amt ausscheiden.

(3) Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Bei vorzeitigem Ausscheiden, kann der Vorstand einen neuen Beirat um die Übernahme des Amtes bitten. Er wird auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Bestätigung vorgeschlagen.

(4) Der Beirat tagt nach eigenem Ermessen. Er gibt sich erforderlichenfalls selbst eine Geschäftsordnung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Wahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
Aufstellung des Haushaltsplanes.
Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig; eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom Protokollanten und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Sozialwerke der Christengemeinschaft e. V., Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendbegegnungsarbeit in Israel zu verwenden hat.